Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.1 DVG CH-GL

Art. 24 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Persönliches Benutzerkonto

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Art. 24 DVG · Persönliches Benutzerkonto

1. Der Regierungsrat legt die Personendaten fest, die bei der Eröffnung des persönlichen Benutzerkontos angegeben werden müssen.

2. Er kann die Erfassung der AHV-13-Nr. vorsehen.

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