II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 24 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Persönliches Benutzerkonto
Behördenportal - Benutzerkonto
Art. 24 DVG · Persönliches Benutzerkonto
1. Der Regierungsrat legt die Personendaten fest, die bei der Eröffnung des persönlichen Benutzerkontos angegeben werden müssen.
2. Er kann die Erfassung der AHV-13-Nr. vorsehen.