II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 23 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Zweck des Benutzerkontos
Behördenportal - Benutzerkonto
Art. 23 DVG · Zweck des Benutzerkontos
1. Die Nutzung des Behördenportals setzt die Eröffnung eines Benutzerkontos voraus.
2. Es dient der Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer.