Art. 22 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Zugriff auf amtliche Register
Art. 22 DVG · Zugriff auf amtliche Register
1. Die Behörden dürfen Daten der kantonalen Datenplattform gemäss dem Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz[[5]](#paragraphtext_content_fn_895964_2_5_c) abfragen und sich systematisch melden lassen für
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Identifizierung von Nutzerinnen und Nutzern; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Abklärung der Zuständigkeit. | | |
2. Die Abfrage darf mit der Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[[6]](#paragraphtext_content_fn_895965_2_6_c) (AHV-13-Nr.) getätigt werden, wenn die abfragende Behörde die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden darf.
3. Die Behörden dürfen durch ein automatisiertes Verfahren Einsicht in Daten von weiteren amtlichen Registern nehmen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, sofern die Nutzerin oder der Nutzer dem Abruf zugestimmt hat.