II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 21 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Nichterreichbarkeit des Behördenportals
Behördenportal - Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 DVG · Nichterreichbarkeit des Behördenportals
1. Ist das Behördenportal oder die durch die Gesetzgebung oder die Behörde bezeichnete anerkannte Zustellplattform am Tag, an dem die Frist abläuft, nicht erreichbar, so verlängert sich die Frist bis zum Tag, welcher auf den Tag folgt, an dem das Behördenportal oder die Plattform erstmals wieder erreichbar ist.
2. Fällt der Folgetag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
3. Die Nichterreichbarkeit ist von der Nutzerin oder dem Nutzer glaubhaft zu machen.