II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 20 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Übermittlung von Daten und Dokumenten
Behördenportal - Allgemeine Bestimmungen
Art. 20 DVG · Übermittlung von Daten und Dokumenten
1. Die Übermittlung von Daten und Dokumenten im Rahmen digitaler Behördendienstleistungen erfolgt je nach Vorgabe der zuständigen Behörde über das Behördenportal oder über eine durch den Regierungsrat anerkannte Zustellplattform.
2. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Behörden über spezifische Informations- und Kommunikationslösungen zur Übermittlung von Daten und Dokumenten verfügen.
3. Der Regierungsrat legt die Anforderungen an die Komponenten des Behördenportals fest und regelt den Ablauf der Übermittlung.