Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.1 DVG CH-GL

Art. 19 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Zweck des Behördenportals

Behördenportal - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 19 DVG · Zweck des Behördenportals

1. Das Behördenportal bietet digitale Behördendienstleistungen des Kantons und der Gemeinden an.

2. Es ermöglicht Privatpersonen und Unternehmen, Geschäfte mit den Behörden über das Internet medienbruchfrei abzuwickeln.

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