II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 19 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Zweck des Behördenportals
Behördenportal - Allgemeine Bestimmungen
Art. 19 DVG · Zweck des Behördenportals
1. Das Behördenportal bietet digitale Behördendienstleistungen des Kantons und der Gemeinden an.
2. Es ermöglicht Privatpersonen und Unternehmen, Geschäfte mit den Behörden über das Internet medienbruchfrei abzuwickeln.