II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 18 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Finanzhilfen
Zusammenarbeit - Finanzhilfen an Private
Art. 18 DVG · Finanzhilfen
1. Der Regierungsrat kann im Rahmen bewilligter Kredite Finanzhilfen an Private für innovative Vorhaben im Bereich der digitalen Transformation ausrichten.
2. Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen fest und regelt die Einzelheiten.