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II-H.1 DVG CH-GL

Art. 18 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Finanzhilfen

Zusammenarbeit - Finanzhilfen an Private
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Art. 18 DVG · Finanzhilfen

1. Der Regierungsrat kann im Rahmen bewilligter Kredite Finanzhilfen an Private für innovative Vorhaben im Bereich der digitalen Transformation ausrichten.

2. Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen fest und regelt die Einzelheiten.

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