Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.1 DVG CH-GL

Art. 17 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Abschluss von Vereinbarungen

Zusammenarbeit - Weitere Gemeinwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 DVG · Abschluss von Vereinbarungen

1. Der Regierungsrat kann mit anderen schweizerischen Gemeinwesen und Organisationen Vereinbarungen über die technische und organisatorische Umsetzung der Zusammenarbeit im Bereich des E-Government und über deren Finanzierung abschliessen.

2. Die Vereinbarungen können die Schaffung von oder die Beteiligung an gemeinsamen Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit vorsehen.

3. Soweit die Vereinbarungen weitergehender Rechtsgrundlagen bedürfen, etwa weil die Rechtsstellung Privater in Bezug auf den Datenschutz oder in Verfahren betroffen ist, sind sie zulässig, wenn die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen bestehen.

← Art. 16 DVG Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Gegenstand Art. 18 DVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →