Art. 16 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Auslagerung
Art. 16 DVG · Auslagerung
1. Lagert der Informatikdienst die Erfüllung einzelner Aufgaben aus (Art. 12 Abs. 4), so hat er durch Vereinbarung, Auflagen oder auf andere geeignete Weise sicherzustellen, dass
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet ist, wenn der Auftragnehmer Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigkeiten einstellt; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | der Auftragnehmer mindestens dieselben Anforderungen hinsichtlich Datenschutz sowie Daten- und Betriebssicherheit einhält, wie sie für den Informatikdienst gelten. | | |
2. Sind von der Auslagerung Daten betroffen, für welche die Verantwortlichkeit nicht beim Informatikdienst liegt, so setzt die Auslagerung die Zustimmung der für die Bearbeitung dieser Daten verantwortlichen Behörde (Art. 32) voraus.
3. Den Aspekten des Datenschutzes sowie der Daten- und Betriebssicherheit ist bereits bei der Auswahl des Auftragnehmers Rechnung zu tragen.