II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 15 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Zugriffs- und Bearbeitungsrechte
Zusammenarbeit - Kanton und Gemeinden
Art. 15 DVG · Zugriffs- und Bearbeitungsrechte
1. Als Betreiber der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur und von Fachanwendungen stehen dem Informatikdienst die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zugriffs- und Bearbeitungsrechte auf Sach- und Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten zu.
2. Die für die Bearbeitung von Sach- und Personendaten sowie besonders schützenswerten Personendaten verantwortlichen Behörden dürfen diese dem Informatikdienst bekannt geben, soweit sie dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.