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II-H.1 DVG CH-GL

Art. 15 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Zugriffs- und Bearbeitungsrechte

Zusammenarbeit - Kanton und Gemeinden
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Art. 15 DVG · Zugriffs- und Bearbeitungsrechte

1. Als Betreiber der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur und von Fachanwendungen stehen dem Informatikdienst die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zugriffs- und Bearbeitungsrechte auf Sach- und Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten zu.

2. Die für die Bearbeitung von Sach- und Personendaten sowie besonders schützenswerten Personendaten verantwortlichen Behörden dürfen diese dem Informatikdienst bekannt geben, soweit sie dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

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