II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 14 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Finanzierung
Zusammenarbeit - Kanton und Gemeinden
Art. 14 DVG · Finanzierung
1. Die Informations- und Kommunikationsdienstleistungen des Informatikdienstes werden den Leistungsbezügern zu Vollkosten verrechnet.
2. Gemeinsame Projekte werden im Verhältnis der Bevölkerung von Kanton und Gemeinden oder projektbezogen finanziert.
3. Die Bewilligung der Aufwände und Ausgaben bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden.