Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-H.1 DVG CH-GL

Art. 13 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Leistungsvereinbarung

Zusammenarbeit - Kanton und Gemeinden
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Art. 13 DVG · Leistungsvereinbarung

1. Der Regierungsrat schliesst mit den Gemeinden und gegebenenfalls mit den Organisationen nach Artikel 12 Absatz 2 Leistungsvereinbarungen über die durch den Informatikdienst zu erbringenden Informations- und Kommunikationsdienstleistungen ab.

2. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere Art, Umfang, Abgeltung und Qualität der zu erbringenden Leistungen.

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