II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 13 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - Leistungsvereinbarung
Zusammenarbeit - Kanton und Gemeinden
Art. 13 DVG · Leistungsvereinbarung
1. Der Regierungsrat schliesst mit den Gemeinden und gegebenenfalls mit den Organisationen nach Artikel 12 Absatz 2 Leistungsvereinbarungen über die durch den Informatikdienst zu erbringenden Informations- und Kommunikationsdienstleistungen ab.
2. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere Art, Umfang, Abgeltung und Qualität der zu erbringenden Leistungen.