II-H.1
DVG
CH-GL
Art. 10 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG) - E-Government- und Informatik-Strategie
Zusammenarbeit - Kanton und Gemeinden
Art. 10 DVG · E-Government- und Informatik-Strategie
1. Der Regierungsrat erlässt periodisch, mindestens jedoch alle vier Jahre, eine E-Government- und eine Informatik-Strategie.
2. Die Strategien werden unter Einbezug von Vertretern der Gemeinden und von Fachpersonen erarbeitet und regelmässig überprüft.
3. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse von Kanton und Gemeinden sowie der Bevölkerung und der Wirtschaft. Sie beachten übergeordnete Planungen sowie die Vorgaben des Bundes.
4. Der Regierungsrat erstattet dem Landrat mindestens alle vier Jahre Bericht über die Umsetzung der E-Government- und Informatik-Strategie.