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II-G.2.3 VEGIVÖB CH-GL

Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (V EG IVöB) - Öffnung der Angebote

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Art. 8 V EG IVöB · Öffnung der Angebote

1. Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren oder zu Identifikation des Angebots, bis zum Öffnungstermin geschlossen bleiben.

2. Allen Anbietern wird unmittelbar nach der Offertöffnung auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.

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