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II-G.2.3 VEGIVÖB CH-GL

Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (V EG IVöB) - Entschädigung der Anbieter

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Art. 7 V EG IVöB · Entschädigung der Anbieter

1. Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.

2. Verlangt der Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie er diese Vorleistungen entschädigt.

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