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II-G.2.3 VEGIVÖB CH-GL

Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (V EG IVöB) - Einreichung der Angebote

Vergabeverfahren
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Art. 6 V EG IVöB · Einreichung der Angebote

1. Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren können elektronisch eingereicht werden, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung zulässt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Gewähr für die Identität der Anbieter sowie die Vertraulichkeit der Angebote besteht; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die Unabänderlichkeit und Vollständigkeit der Angebote und Anträge gewährleistet ist. | | |

2. Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren müssen mit einer rechtsgültigen Unterschrift versehen sein.

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