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II-G.2.3 VEGIVÖB CH-GL

Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (V EG IVöB) - Meldestelle für Missstände

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 V EG IVöB · Meldestelle für Missstände

1. Missstände im öffentlichen Beschaffungswesen können einer Meldestelle gemeldet werden.

2. Die Meldung kann über eine öffentliche Mailadresse unter Angabe von Personalien oder anonym erfolgen.

3. Die Meldestelle prüft den Inhalt der Meldung und leitet diese bei einem hinreichenden Anfangsverdacht an die zuständige Aufsichtsinstanz oder Untersuchungsbehörde weiter. Diese informiert die Meldestelle nach Abschluss ihrer Prüfung über die Art der Erledigung.

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