II-G.2.3
VEGIVÖB
CH-GL
Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (V EG IVöB) - Delegation zur Eröffnung von Verfügungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 V EG IVöB · Delegation zur Eröffnung von Verfügungen
1. Die Departemente oder durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates eingesetzte Kommissionen können die Aufträge in eigener Kompetenz vergeben, wenn der geschätzte Gesamtwert
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | für Bauaufträge den Wert von 100 000 Franken nicht erreicht; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | für Liefer- und Dienstleistungsaufträge den Wert von 50 000 Franken nicht erreicht. | | |
2. In den übrigen Fällen ist der Regierungsrat zuständig.