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II-G.2.3 VEGIVÖB CH-GL

Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (V EG IVöB) - Delegation zur Eröffnung von Verfügungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 V EG IVöB · Delegation zur Eröffnung von Verfügungen

1. Die Departemente oder durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates eingesetzte Kommissionen können die Aufträge in eigener Kompetenz vergeben, wenn der geschätzte Gesamtwert

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | für Bauaufträge den Wert von 100 000 Franken nicht erreicht; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | für Liefer- und Dienstleistungsaufträge den Wert von 50 000 Franken nicht erreicht. | | |

2. In den übrigen Fällen ist der Regierungsrat zuständig.

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