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II-G.2.3 VEGIVÖB CH-GL

Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (V EG IVöB) - Zuständiges Departement

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 V EG IVöB · Zuständiges Departement

1. Zuständiges Departement für den einheitlichen Vollzug, die Meldung von Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB, das Führen der Statistiken, die Auskunftserteilung und die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen ist das Departement Bau und Umwelt.

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