II-G.2.3
VEGIVÖB
CH-GL
Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (V EG IVöB) - Zuständiges Departement
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 V EG IVöB · Zuständiges Departement
1. Zuständiges Departement für den einheitlichen Vollzug, die Meldung von Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB, das Führen der Statistiken, die Auskunftserteilung und die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen ist das Departement Bau und Umwelt.