II-G.2.3
VEGIVÖB
CH-GL
Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (V EG IVöB) - Kontrolle und Aufsicht
Überwachung
Art. 12 V EG IVöB · Kontrolle und Aufsicht
1. Die internen Kontrollorgane der Auftraggeber überwachen die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts.
2. Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde. Ausgenommen hiervon sind Beschaffungen der Gerichtsbehörden und des Parlaments.
3. Kantonale Behörden, die Leistungsvereinbarungen mit Trägern öffentlicher Aufgaben abschliessen, regeln in diesen auch die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch die Leistungserbringer.