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II-G.2.3 VEGIVÖB CH-GL

Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (V EG IVöB) - Statistikpflicht

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Art. 11 V EG IVöB · Statistikpflicht

1. Jeder Auftraggeber teilt dem Departement Bau und Umwelt nach dessen Vorgaben Aufträge mit, deren Vergabesumme 10 000 Franken (exklusiv Mehrwertsteuer) übersteigt.

2. Das Departement Bau und Umwelt erstellt jährlich einen Statistikbericht über das öffentliche Beschaffungswesen im Kanton und publiziert diesen in angemessener Weise.

3. Es leitet die meldepflichtigen Daten über die Beschaffungen des Vorjahrs des Kantons im Staatsvertragsbereich an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) weiter.

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