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II-G.2.1 EGIVÖBIVöB CH-GL

Art. 4 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) - Meldung von Ausschlüssen

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Art. 4 EG IVöB · Meldung von Ausschlüssen

1. Bei Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB stellt der Auftraggeber dem Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu. Dieser erstattet Meldung an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

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