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II-G.2.1 EGIVÖBIVöB CH-GL

Art. 3 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) - Rechtsschutz

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Art. 3 EG IVöB · Rechtsschutz

1. Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber (Art. 52 Abs. 1 IVöB) ist ab Stufe Einladungsverfahren zulässig.

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