II-G.2.1
EGIVÖBIVöB
CH-GL
Art. 2 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) - Veröffentlichungen
Art. 2 EG IVöB · Veröffentlichungen
1. Die Auftraggeber veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB erteilt wurden, gemäss Artikel 48 Absatz 1 IVöB.