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II-G.2.1 EGIVÖBIVöB CH-GL

Art. 2 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) - Veröffentlichungen

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Art. 2 EG IVöB · Veröffentlichungen

1. Die Auftraggeber veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB erteilt wurden, gemäss Artikel 48 Absatz 1 IVöB.

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