II-G.1.4
IVTH
CH-GL
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) · Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
1. Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich
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2. Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.