Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-G.1.4 IVTH CH-GL

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten

Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) · Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten

1. Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind. | | |

2. Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.

← Art. 7 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Zweck und Inhalt Art. 9 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →