Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-G.1.4 IVTH CH-GL

Art. 5 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Beschlussfassung

Interkantonales Organ
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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) · Beschlussfassung

1. Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3. Das weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.

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