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II-G.1.4 IVTH CH-GL

Art. 11 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Publikation der Vorschriften und Richtlinien

Schlussbestimmungen
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Art. 11 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) · Publikation der Vorschriften und Richtlinien

1. Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.

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