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II-G.1.4 IVTH CH-GL

Art. 10 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) - Verteilung der Kosten

Finanzen
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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) · Verteilung der Kosten

1. Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.

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