II-G.1.3
CH-GL
Art. 3 Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
Art. 3 Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.