II-G.1.3
CH-GL
Art. 2 Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
Art. 2 Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
1. Dem Landrat wird die Kompetenz für künftige Beschlüsse über die Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse übertragen.