II-G.1.3
CH-GL
Kanton Glarus II-G.1.3
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
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1. Der Kantons Glarus tritt der Interkantonalen Vereinbarung vom 23. Oktober 1998 zum Abbau technischer Handelshemmnisse bei.
Art. 2 Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
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1. Dem Landrat wird die Kompetenz für künftige Beschlüsse über die Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse übertragen.
Art. 3 Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
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1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.