II-G.1.2
CH-GL
Art. 5a Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 - Abgrenzung
Anwendungsbereich
Art. 5a Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 · Abgrenzung
1. Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2. Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3. Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.