II-G.1.2
CH-GL
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 - Durchführung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 · Durchführung
1. Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.