Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-G.1.2 CH-GL

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 - Durchführung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 · Durchführung

1. Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.

← Art. A2-1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 Zweck Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →