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II-G.1.2 CH-GL

Art. 19 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 - Kontrollen und Sanktionen

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Art. 19 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 · Kontrollen und Sanktionen

1. Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.

2. Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.

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