Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-G.1.2 CH-GL

Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 - Beschwerdegründe

Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 · Beschwerdegründe

1. Mit der Beschwerde können gerügt werden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. | | |

2. Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.

3. Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

← Art. 15 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 Zweck Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →