II-G.1.2
CH-GL
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 - Vertragsschluss
Verfahren
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 · Vertragsschluss
1. Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2. Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.