II-G.1.2
CH-GL
Art. 12a Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 - Wahl der Verfahren
Verfahren
Art. 12a Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 · Wahl der Verfahren
1. Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
2. Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
3. Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.