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II-G.1.2.1 IVÖB CH-GL

Art. 65 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 65 IVöB · Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind[[8]](#paragraphtext_content_fn_810892_2_8_c). Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.

2. Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001[[9]](#paragraphtext_content_fn_810893_2_9_c).

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