II-G.1.2.1
IVÖB
CH-GL
Art. 22 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) - Wettbewerbe sowie Studienaufträge
Vergabeverfahren
Art. 22 IVöB · Wettbewerbe sowie Studienaufträge
1. Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.