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II-G.1.1.1 CH-GL

Art. 2 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019

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Art. 2 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen zu erklären; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | spätere Anpassungen der Interkantonalen Vereinbarung, soweit sie weniger wichtig sind, zu ratifizieren. | | |

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