II-F.2
CH-GL
Art. 9 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Haftung mehrerer Gemeinwesen
Haftung des Gemeinwesens gegenüber einem geschädigten Dritten - Voraussetzungen
Art. 9 Staatshaftungsgesetz · Haftung mehrerer Gemeinwesen
1. Haben Amtsträger, die im Dienste mehrerer Gemeinwesen stehen, einem Dritten Schaden zugefügt, so haften die Gemeinwesen solidarisch, wenn die amtliche Tätigkeit nicht ausschliesslich einem von ihnen zugerechnet werden kann.
2. Die beteiligten Gemeinwesen tragen den Schaden entsprechend ihren Interessen an der amtlichen Tätigkeit.