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II-F.2 CH-GL

Art. 8 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Verletzung in den persönlichen Verhältnissen

Haftung des Gemeinwesens gegenüber einem geschädigten Dritten - Voraussetzungen
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Art. 8 Staatshaftungsgesetz · Verletzung in den persönlichen Verhältnissen

1. Bei Körperverletzung oder Tötung eines Menschen steht, wenn die Umstände es rechtfertigen, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten ein Anspruch auf eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu.

2. Wird jemand auf eine andere Weise rechtswidrig in seiner Persönlichkeit verletzt, so steht ihm ebenfalls ein Anspruch auf eine Geldsumme als Genugtuung zu, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist.

3. Anstelle oder neben der Zahlung einer Geldsumme kann auch eine andere Art der Genugtuung gewährt werden.

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