II-F.2
CH-GL
Art. 7 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Haftung aus rechtmässigem Verhalten
Haftung des Gemeinwesens gegenüber einem geschädigten Dritten - Voraussetzungen
Art. 7 Staatshaftungsgesetz · Haftung aus rechtmässigem Verhalten
1. Wird einem Dritten durch ein rechtmässiges amtliches Verhalten Schaden zugefügt, so haftet das Gemeinwesen nur, soweit dies ein Gesetz vorsieht.
2. Erleidet jedoch eine einzelne Person oder ein bestimmter, abgrenzbarer Kreis von Personen durch eine rechtmässige amtliche Massnahme einen unzumutbaren, schweren Schaden, so leistet das Gemeinwesen nach Billigkeit Ersatz.