II-F.2
CH-GL
Art. 6 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Haftung aus widerrechtlichem Verhalten
Haftung des Gemeinwesens gegenüber einem geschädigten Dritten - Voraussetzungen
Art. 6 Staatshaftungsgesetz · Haftung aus widerrechtlichem Verhalten
1. Das Gemeinwesen haftet für den Schaden, den seine Amtsträger in amtlicher Tätigkeit einem Dritten rechtswidrig zufügen, und dies ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Amtsträger.
2. Ist eine Verfügung, ein Urteil oder ein anderer Entscheid des Gemeinwesens in einem Rechtsmittelverfahren nachträglich geändert worden, so haftet es nur, wenn der ursprüngliche Entscheid grob fehlerhaft war.
3. Gegenüber den fehlbaren Amtsträgern steht dem geschädigten Dritten kein Anspruch zu.