Art. 5 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Vorbehalt besonderer Vorschriften
Art. 5 Staatshaftungsgesetz · Vorbehalt besonderer Vorschriften
1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ansprüche eines geschädigten Dritten, soweit die Haftung des Gemeinwesens oder seiner Amtsträger durch das Bundesrecht geregelt ist und dieses die Haftung nach diesem Gesetz ausschliesst.
2. Die Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze bleiben vorbehalten, wenn sie die Anwendung dieses Gesetzes teilweise oder vollständig ausschliessen.
2bis Vorbehalten bleiben im Weiteren andere Gesetze, die bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch beauftragte Organisationen des Privatrechts vorsehen, dass diese oder das beauftragende Gemeinwesen nach dem Staatshaftungsgesetz haften.
3. Der Landrat kann in interkantonalen Vereinbarungen die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger für Schäden aus amtlichen Tätigkeiten abweichend regeln, wobei die Grundsätze dieses Gesetzes eingehalten sein müssen.