II-F.2
CH-GL
Art. 4 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Ausnahmen
Geltungsbereich
Art. 4 Staatshaftungsgesetz · Ausnahmen
1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn das Gemeinwesen nach Privatrecht gewerbliche Verrichtungen tätigt und dabei nicht hoheitlich auftritt.