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II-F.2 CH-GL

Art. 4 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Ausnahmen

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Art. 4 Staatshaftungsgesetz · Ausnahmen

1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn das Gemeinwesen nach Privatrecht gewerbliche Verrichtungen tätigt und dabei nicht hoheitlich auftritt.

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