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II-F.2 CH-GL

Art. 3 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Amtsträger

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Art. 3 Staatshaftungsgesetz · Amtsträger

1. Als Amtsträger gelten alle Behördenmitglieder, Angestellten und Lehrpersonen eines Gemeinwesens sowie alle anderen natürlichen Personen, die in dessen Auftrag eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen.

2. Unmassgeblich ist, ob die Amtsträger voll-, haupt- oder nebenamtlich, ständig oder nur vorübergehend, aufgrund einer öffentlich-rechtlichen oder einer privatrechtlichen Verpflichtung tätig sind.

3. Die freiberuflich tätigen Urkundspersonen sind in Bezug auf ihre freiberufliche Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit keine Amtsträger im Sinne von Artikel 3 Absatz 1. Sie haften nach Bundeszivilrecht.

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