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II-F.2 CH-GL

Art. 27 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 27 Staatshaftungsgesetz · Inkrafttreten

1. Das Gesetz tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft.

2. Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 21 Absätze 2 und 3 treten jedoch erst nach ihrer Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft.[[4]](#paragraphtext_content_fn_214248_2_4_c)

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