II-F.2
CH-GL
Art. 26 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Vollzug
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 26 Staatshaftungsgesetz · Vollzug
1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.
2. Er kann vorsehen, dass die Vorabklärung von Schadenfällen des Kantons der Kantonalen Sachversicherung, privaten Versicherern oder andern Fachleuten übertragen wird.
3. Er regelt die Fragen, die sich mit der Auflösung der Glarner Amtsbürgschaftsgenossenschaft stellen.