II-F.2
CH-GL
Art. 25a Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) - Übergangsbestimmung zum vierten Kapitel
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 25a Staatshaftungsgesetz · Übergangsbestimmung zum vierten Kapitel
1. Der Anspruch auf Schadloshaltung gemäss Artikel 22a kann auch für vor dessen Inkrafttreten verursachte Haftungen von Amtsträgern geltend gemacht werden, jedoch nur, soweit die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Schadenersatzpflicht nicht mehr als ein Jahr vor dem Inkrafttreten des vierten Kapitels erfolgt ist. Für die Geltendmachung gelangt Artikel 25 Absatz 2 sinngemäss zur Anwendung.